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Während Autohändler bei Neuwagen sehr strengen Haftungsregelungen unterliegen, was nach dem Kauf auftretende Defekte anbelangt, ist dies bei Gebrauchtwagen nicht der Fall. Dies erklärte das Landgericht (LG) Kassel in einem nun veröffentlichten Urteil und stärkt damit die Rechte der Händler.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei der beklagten Händlerin für 10.700 Euro einen Gebrauchtwagen erstanden. Zum Zeitpunkt der Übergabe (24.02.2010) wies das Fahrzeug eine Kilometerlaufleistung von 91.539 km auf. Mehr als ein halbes Jahr nach dem Kauf traten die ersten Mängel bei dem Fahrzeug auf.[foto id=“423560″ size=“small“ position=“right“] Im September wurde das Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten vorstellig und der Luftmengenverteiler wurde ausgetauscht. Im Dezember des gleichen Jahres mussten der Katalysator sowie zwei Zündspulen ersetzt werden. Anfang Februar 2011 brachte der Kläger das Fahrzeug aufgrund eines Fehlers in der Motorelektronik erneut in die Werkstatt der Beklagten und erklärte am 16.02.2011 den Rücktritt vom Kauf und zog vor Gericht. Das zuständige LG Kassel wies die Klage jedoch vollständig ab.
Als Begründung ihres Urteils führten die Richter an, dass der Kläger es versäumt habe, der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Zwar seien während des Werkstattaufenthalts vom 09.02. bis 17.02.2011 mehrere erfolglose Versuche unternommen worden die Motorelektronik zu reparieren, dennoch wäre eine Fristsetzung zur Nacherfüllung notwendig gewesen. Zudem sei im verhandelten Fall nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch der Nacherfüllung auszugehen, da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch immer in der Werkstatt der Beklagten befunden habe.[foto id=“423561″ size=“small“ position=“left“] Dadurch konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Beklagte ihr weiterhin eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zutraue.
Auch für die Argumentation des Klägers, der Defekt der Motorelektronik habe sich bereits seit Mai 2010 angekündigt, fanden die Richter keinerlei Anhaltspunkte, die den Rücktritt vom Kauf rechtfertigten. Vielmehr stellte sich im Verlauf des Prozesses heraus, dass der Fehler in der Elektronik, im Rahmen des Werkstattaufenthaltes bis 17.02.2011, behoben worden war. Daher erkannte das LG Kassel keinerlei Mängel am Fahrzeug, welche den Kläger zu einem Rücktritt berechtigen würden.
In der Praxis bedeutet dies für Autohändler, dass nicht jeder Defekt an einem Gebrauchtwagen auch einen durch ihn haftbaren Mangel darstellt. Verlangt der Käufer eines Gebrauchtwagens eine Nachbesserung, sollte unbedingt ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Denn in vielen Fällen kann der Händler so kostspielige Nachbesserungsversuche vermeiden.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 19.06.2012 aktualisiert am 19.06.2012
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