Recht: Händler haftet nicht für geklaute Autoschlüssel

Bewahrt ein Händler die Schlüssel von Kundenfahrzeugen in seinen verschlossenen Büroräumen auf, kann er bei deren Diebstahl nicht dafür haftbar gemacht werden. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) in zweiter Instanz (Az.: 5 U 610/05-93).

Im verhandelten Fall waren Unbekannte in das Büro einer Werkstatt eingebrochen, hatten die dort aufbewahrten Schlüssel entwendet und ein dazugehöriges Fahrzeug gestohlen. Die Haftpflichtversicherung des Unternehmens wollte nach einem Einbruch in deren Halle den Schaden jedoch nicht regulieren. Daraufhin klagte der Werkstattbesitzer. In erster Instanz warf das Landgericht Saarbrücken dem Kläger grob fahrlässige Begünstigung des Diebstahls vor. Denn der Kläger hatte die Schlüssel des Kundenfahrzeugs im Büroraum seiner Werkstatt aufbewahrt. Darauf ging der klagende Werkstattbesitzer in Berufung.

Das Urteil[foto id=“326186″ size=“small“ position=“right“]

In zweiter Instanz revidierte das OLG Saarbrücken das Urteil des Landgerichts und gab der Klage des Werkstattbesitzers statt. Nach Auffassung der Richter muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn jemand Schutzvorkehrungen unterlasse. Da die Schlüssel der Kundenfahrzeuge in den verschlossenen Büroräumen der Werkstatt aufbewahrt wurden, sei kein Verstoß gegen die Sicherheitsstandards zu erkennen, deren Einhaltung eine Versicherung von ihrem Kunden erwarten dürfte.

Grob Fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen bei folgendem Fall vor. Der Fahrer eines Porsche warf seine Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten einer Werkstatt, dieser war gegen fremde Eingriffe nur ungenügend geschützt. Der Pkw wurde auf dem frei befahrbaren Gelände des Unternehmens zur Reparatur abgestellt. Das OLG Celle urteilte, dass der Briefkasten gegen unerlaubte Eingriffe nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt gewesen sei. So dass ein unbefugtes Hineingreifen – eventuell mit einem in jedem Baumarkt erhältlichen Greifwerkzeug – allenfalls geringfügig erschwert gewesen sei. Der Porsche tauchte wieder auf, jedoch konnte der Fahrer wegen dem Urteil von seiner Versicherung keinen Ersatz für die entwendeten Zubehörteile verlangen.

[foto id=“430528″ size=“small“ position=“left“]Die Masche

Diebe haben sich nämlich darauf spezialisiert aus ungeeigneten Briefkästen die Schlüssel zu angeln und sich mit dem Auto davon zumachen. Ist aber der Briefkasten an der äußeren Gebäudewand angebracht und unzureichend gegen Zugriffe Dritter geschützt, muss die Werkstatt haften. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Bonn macht darauf aufmerksam, dass das Autohaus so seine Obhuts- und Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt. In dem zugrunde liegenden Urteil war ein Pkw vom ungesicherten Firmengelände entwendet worden. Die Diebe hatten den Fahrzeugschlüssel aus einem Außenbriefkasten der Werkstatt gefingert, in dem eine Fahrzeugbesitzerin den Schlüssel nach Absprache mit einem Werkstattmitarbeiter deponiert hatte. Für den Schaden muss das Autohaus aufkommen.

Tipp

In Ihrem Interesse und dem Ihrer Werkstattkunden, bewahren Sie die Fahrzeugschlüssel der Reparaturwagen an einem nicht leicht zugänglichen Ort auf bzw. ermöglichen Sie Ihren Kunden einen gesicherten Einwurf der Fahrzeugschlüssel.

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