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Beim Kauf eines gebrauchten Automobils müssen Händler nicht auf eine vorherige Nutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hinweisen. Eine solche Nutzung ist kein sogenannter „offenbarungspflichtiger Sachmangel“ und begründet damit auch keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat das Landgericht Kaiserslautern entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau bei einem Händler einen Jahreswagen erworben. Im Nachhinein erfuhr sie, dass der Kompaktklässler zuvor als Mietwagen genutzt wurde. Sie wollte daraufhin vom Kauf zurücktreten. Ihrer Ansicht nach hätte der Verkäufer sie über diesen Umstand informieren müssen. Der Händler verweigerte jedoch eine Rückabwicklung und die Frau klagte.
Die Richter gaben dem Händler recht, denn es fehle eine rechtliche Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Mietwageneigenschaft sei nicht offenbarungspflichtig. Sie stelle heutzutage keine atypische Nutzung des Autos mehr dar, da immer mehr fabrikneue Fahrzeugen zunächst als Mietfahrzeug genutzt würden, bevor sie an Privatpersonen weiterverkauft würden.
Zudem sei das Risiko einer unsachgemäßen Nutzung nicht höher einzuschätzen als bei einem vorher privat genutzten Pkw. Mietwagenanbieter hätten das selbe Interesse am Werterhalt wie Privatleute (LG Kaiserslautern, Az.: 2 O 498/08).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 06.10.2009 aktualisiert am 06.10.2009
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