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Victoria Lewandowski Beauftragt ein Käufer eine Drittwerkstatt zur Mangelbeseitigung und bleiben die Reparaturversuche erfolglos, so kann das Rücktrittsrecht des Käufers nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hervor.
Ein Gebrauchtwagenkäufer beauftragte eine kostengünstige Drittwerkstatt zur Beseitigung von Mängeln an seinem Fahrzeug. Der Käufer ging davon aus, dass die Mängel auf Verschleißerscheinungen zurückzuführen waren. Die Mängel konnten durch die Werkstatt jedoch nicht beseitigt werden. Der Käufer wollte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Reparaturkosten erstattet bekommen, nachdem der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnte. Er lehnte diese ab als er von der Beauftragung der Drittwerkstatt erfuhr.
Der Käufer zog vor Gericht und konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Die angefallenen Kosten für die erfolglose Reparatur durch die Drittwerkstatt konnten jedoch nicht erstattet werden. Das OLG entschied, dass die zuvor erfolglose Einschaltung der Drittwerkstatt unschädlich sei. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass die Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden sein mussten, so dass der Verkäufer die Nachbesserung nicht hätte verweigern dürfen.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 23.08.2011 aktualisiert am 23.08.2011
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