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Auch bei einem Notfallstopp auf der Autobahn muss ein Fahrer sein Fahrzeug mit einem Warndreieck absichern. Kommt es zu einem Unfall muss er ansonsten möglicherweise mithaften, entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Münster.
In dem verhandelten Fall stoppte ein Lkw-Fahrer an einer Stelle, an der die Autobahn keinen Seitenstreifen hatte, weil er sich übergeben musste. Er schaltete die Warnblinkanlage ein, stellte aber kein Warndreieck auf. Auch nicht, als er nach dem Abklingen seiner Übelkeit sich und das Fahrzeug reinigte. Ein anderer Lkw-Fahrer streifte das Fahrzeug. Dessen Versicherung zahlte aber nur die Hälfte des Sachschadens. Zu Recht, wie das OLG Hamm feststellte, es bestätigte eine 50-prozentige Mithaftung des Fahrers.
Die Betriebsgefahr des Lkw sei deutlich erhöht gewesen, hieß es in der Begründung. Der Sattelzug habe weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt und sei zudem nicht gesichert gewesen. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer Autobahn nicht rechnen, so die Richter. Deshalb dürfe sich der Fahrer auch bei einem berechtigten Notstopp nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiter fahren.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 26.11.2013 aktualisiert am 26.11.2013
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