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Auf Parkplätzen drohen durch ständiges Aus- und Einparken besondere Gefahren, die von den Verkehrsteilnehmern Vorsicht erfordern. Bei einem Unfall sind häufig beide Beteiligten schuld.
In der vom Landgericht Bad Kreuznach beurteilten Berufungsentscheidung ging es um zwei Autofahrer, die auf einem Parkplatz beim rückwärtigen Ausparken zusammengestoßen waren. Einer der Beteiligten berief sich in der Verhandlung darauf, er habe bereits angehalten, als der andere gegen sein Auto gefahren sei.
Nach Ansicht der Richter spielt das jedoch keine Rolle, denn Rückwärtsfahren schaffe ein besonderes Gefahrenmoment. Auch bei bewiesenem Anhalten müsse der Betroffene den rückwärtigen Verkehr beachten und einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Hupen warnen. Aufgrund dieser Erwägungen nahmen die Richter eine Haftungsverteilung von 50 Prozent zu 50 Prozent vor (Az.: LG Bad Kreuznach 1 S 29/07, ZfS 2007, S. 559).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 10.03.2008 aktualisiert am 10.03.2008
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