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Eng ausgelegt wird das Handy-Verbot am Steuer in zahlreichen Gerichtsurteilen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe fällt unter den Begriff des Mobiltelefons beispielsweise auch ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte ausgestatteter Palm-Organizer.
Wer ein solches Gerät während der Fahrt in der Hand hält, um bei deaktivierter Mobilfunktaste den Datenspeicher abzufragen, handelt verkehrswidrig. Wenn das Gerät zum Führen von Telefonaten geeignet ist, spielt es laut dem Automobilclub ACE keine Rolle, ob es darüber hinaus noch andere Funktionen besitzt (Az: 3 Ss 219/05).
Das Oberlandesgericht Hamm ist der Ansicht, dass es alleine auf das Aufnehmen oder das Halten des Mobiltelefons ankommt. Dabei ist jegliche Nutzung untersagt, also auch das Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (Az: 2 Ss OWi 402/06). Doch wer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel im Auto telefoniert, verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg nicht gegen das Handy-Verbot. Allerdings könnte ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen, wenn durch eine falsche Reaktion beim Wechsel der Ampelfarbe von Rot auf Gelb eine Verkehrsgefährdung oder -behinderung eintritt (Az: 3 Ss OWi 1050/06).
mid/lex
geschrieben von veröffentlicht am 31.08.2007 aktualisiert am 31.08.2007
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