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Hat ein Bewusstloser Schmerzen, der knapp sechs Stunden nach einem Unfall stirbt, ohne noch einmal aufgewacht zu sein? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landgericht Dresden in einer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht veröffentlichten Entscheidung auseinandegesetzt.
Dem entschiedenen Fall lag ein schwerer Unfall zugrunde, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beifahrerin im Auto eingeklemmt war. Eine Reihe ihrer Rippen war gebrochen, die Lunge war geprellt. Es lagen eine blutende Bauchwunde sowie verschiedene Knochenbrüche im Unterleibsbereich vor. Trotz einer Herzmassage konnte nicht verhindert werden, dass die Frau knapp sechs Stunden nach dem Unfall verstarb. Nach früherem Recht, das noch bis weit in die 1980er Jahre galt, konnten in erster Linie Schmerzensgeldansprüche nur vom unmittelbar Betroffenen geltend gemacht werden, was in vielen Fällen zu einem makaberen Wettlauf mit dem Tod führte. Jetzt sind Schmerzensgeldansprüche voll vererblich, so dass der Ehemann der Verletzten sie geltend machen konnte.
Diskutiert wurde aber, inwieweit die Frau zu entschädigende Schmerzen erlitten hatte, da sie gestorben war, ohne noch einmal das Bewusstsein erlangt zu haben. Die Richter führten aus, dass auch in diesem Fall in der Zerstörung der Persönlichkeit ein immaterieller Schaden zu sehen ist, der durch Geld zu entschädigen ist. Hier sei nicht nur eine „symbolische Wiedergutmachung“ erforderlich.
Die Versicherung des Unfallgegners hatte in diesem Rahmen 500 Euro vorgerichtlich gezahlt. Unter Berücksichtigung der noch verbliebenen Lebensdauer sahen die Richter ein Schmerzensgeld von insgesamt 2 500 Euro als erforderlich und angemessen an. (LG Dresden, 10 O 3220/03, MittBl. der ARGE Verkehrsrecht des DAV 2006, 116)
geschrieben von mid | Foto: Allianz/GP veröffentlicht am 04.12.2006 aktualisiert am 04.12.2006
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