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Ein falsch angegebenes Herstellungsdatum beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist nicht zwangsläufig ein so genannter „Sachmangel“. Ein Abweichen um drei Monate wertet nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg als ohne Einfluss auf den Fahrzeugwert. Voraussetzung dafür sind zwei Bedingungen: Zum einen darf zum angegebenen Zeitpunkt noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt gewesen sein, zum anderen darf sich durch die falsche Angabe nicht das Baujahr des Fahrzeuges ändern.
Rechtlich wechselt das Baujahr eines Fahrzeuges jeweils zum 1. Oktober. Ein im Oktober 2005 hergestelltes Auto gehört somit zum Baujahr 2006 und wird beim Wiederverkauf höher bewertet, zitiert „Autohaus Online“ aus dem Urteil. Bei unklarem Herstellungsdatum sollte man sich beim Gebrauchtwagenverkauf daher auf die Angabe des Zeitpunkts der Erstzulassung beschränken (OLG Hamburg, Az.: 14 U 85/04).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 25.07.2006 aktualisiert am 25.07.2006
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