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Wer bei einer kleinen Verkehrssünde ertappt wird und das in der Regel mäßige Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Und das kann dann richtig teuer werden, weil zur Geldbuße nunmehr auch die behördlichen Verfahrenskosten hinzukommen. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin (Az. III – 5 RBs 254/10).
Im konkreten Fall ging es um zunächst fünf Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde nun ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen fünf Euro plus weitere 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Der Betroffene wollte jedoch nicht zahlen. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei.
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Dies sei ein Trugschluss, wie die Hammer Oberlandesrichter betonten. Solange eine Verwarnung noch nicht durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde jederzeit ein Bußgeldverfahren einleiten. Die Gründe für die Nicht-Zahlung des Verwarnungsgeldes seien dabei unwichtig, also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 09.02.2012 aktualisiert am 09.02.2012
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