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Kommt es aufgrund einer irreführenden Verkehrsbeschilderung zu einem Unfall, trifft den verursachenden Auto- oder Radfahrer auch bei falscher Fahrweise keine Schuld. Wie das Thüringer Oberlandesgericht entschieden hat, kann ihm eine missverständliche Beschilderung nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Im verhandelten Fall ist ein 55 Jahre alter Fahrradfahrer über den Gehweg gefahren, als er mit einer aus einer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammenstieß. Aufgrund der beschränkten örtlichen Sichtverhältnisse ließ sich die Kollision nicht vermeiden, die ältere Dame kam zu Fall und verletzte sich schwer. Vor Gericht sollte nun geklärt werden, ob der Radler schuldhaft gehandelt hatte, weil er den Gehweg benutzte, obwohl dort das Radfahren nur für Kinder bis zehn Jahren erlaubt ist. Während die ersten Instanzen dies bejahten, sprach das Oberlandesgericht in Jena den Angeklagten frei.
Zwar sei er objektiv nicht berechtigt gewesen, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Nach Ansicht der Richter könne ihm sein Irrtum allerdings nicht vorgeworfen werden. Verkehrsbeschilderungen müssen so gestaltet sein, dass „Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blick erkennbar seien, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen“. Bei besagtem Gehweg war dies nicht der Fall, eine Kombination diverser Schilder sei irreführend gewesen (Thüringer OLG Jena, Az. 1 Ss 20/10).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 06.01.2011 aktualisiert am 06.01.2011
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