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Original und originalverpackt ist nicht gleich neu, das hat das Saarländische Oberlandesgericht nun klargestellt. Ein Kfz-Teilehändler hatte Kugellager als „neu“ beworben. Sie waren zwar noch originalverpackt und ungebraucht, hatten aber bereits etwa 20 Jahre in seinem Lager gelegen.
Die Wettbewerbszentrale hatte geklagt, die Werbung des Internethändlers sei irreführend. Dem stimmte das OLG zu. Wer einen Gegenstand als „neu“ erwerbe, gehe davon aus, diesen unbesehen verwenden zu können. Schon die Herstellervorgaben, die eine Überprüfung der Kugellager nach beispielsweise fünf Jahren vorsehen, legten aber nahe, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das technisch sensible Ersatzteil bei längerer Lagerung Schaden nimmt. Der Händler hätte der Bezeichnung „neu“ zumindest einen klarstellenden Zusatz hinzufügen müssen, so sei sie aber irreführend, befand das Gericht. (Az. 1 U 11/13)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 16.06.2014 aktualisiert am 16.06.2014
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