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Kehrt ein Motorradfahrer nach einer Probefahrt nicht wieder, muss die Kaskoversicherung für den Schaden aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Bei dem verhandelten Fall hat ein Motorradbesitzer sein Bike im Wert von 10 800 Euro über das Internet zum Verkauf angeboten. Daraufhin meldete sich ein Interessent, der mit seinem vermeintlichen Motorrad zur Probefahrt beim Motorradverkäufer erschien. Von dieser Probefahrt ist der Interessent jedoch nie zurückgekehrt. Außerdem stellte sich heraus, dass das Motorrad mit dem der vermeintliche Käufer gekommen war, drei Monate vorher für 600 Euro gekauft und niemals umgemeldet wurde. Dadurch ließ sich der Täter auch nicht anhand des Kennzeichens ermitteln.
Der Motorradbesitzer wandte sich an seine Kaskoversicherung. Diese lehnte eine Schadenregulierung aufgrund von fahrlässigem Verhalten ab. Das Oberlandesgericht Köln sah dies jedoch anders. Ein Kasko-Versicherungsfall ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug entweder gestohlen oder unterschlagen wird. Beide Alternativen lassen sich nach Ansicht der Richter herleiten. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten vermochten die Richter hingegen nicht erkennen. Zwar ist hier der Vorwurf zu machen, dass sich der Kläger vor der Probefahrt nicht die Ausweispapiere hat zeigen lassen. Andererseits ließ der Täter das ordnungsgemäß zugelassene Motorrad, mit dem er gekommen war, als Pfand zurück. Der Kläger konnte nicht ahnen, dass über dieses Motorrad der Täter nicht ermittelt werden konnte (OLG Köln, Az.: 9 U 188/07, ZfS 2009, S. 94).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 05.03.2010 aktualisiert am 05.03.2010
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