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Im Kfz-Handel ist es allgemein üblich, mit „verbindlichen Bestellungen“ zu arbeiten. Der Käufer unterzeichnet eine solche Bestellung, er gibt damit im rechtlichen Sinne nur das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses Angebot muss durch den Verkäufer dann noch angenommen werden, damit ein rechtswirksamer Kaufvertrag entsteht.
Für die Annahme sehen die Formulare üblicherweise vor, dass die Annahme des Kaufvertrages, häufig innerhalb einer bestimmten Frist entweder schriftlich bestätigt werden kann oder durch Lieferung des Fahrzeugs ausgeübt wird. Die schriftliche Bestätigung – soviel ist anerkannt – ist auch per Fax möglich. Weniger bekannt ist, dass das Vertragsangebot durchaus auch mündlich angenommen werden kann. Das Erfordernis der Schriftform ist insoweit nur eine Vorkehrung, um zukünftigen Beweisproblemen zuvor zu kommen.[foto id=“468237″ size=“small“ position=“right“]
Zu solchen Beweisproblemen war es im vorliegenden Fall gekommen. Der Beklagte/Käufer hatte zu einem Preis von über 120.000 Euro beim Kläger/Verkäufer ein Wohnmobil bestellt und wollte dieses später nicht abnehmen. Er behauptete, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Ein unstreitig erfolgreich durch den Kläger/Verkäufer abgesandtes Bestätigungsfax sei nicht angekommen, weil das Empfangsgerät gestreikt habe. Auch ein unstreitig abgesandtes Bestätigungsschreiben sei nicht angekommen.
Der Verkäufer/Kläger behauptete zusätzlich, dass deren Geschäftsführer den Vertrag bereits direkt nach der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Käufer/Beklagten mündlich angenommen habe. Hierfür hatte der Verkäufer/Kläger Beweis durch Zeugenvernehmung ihres Geschäftsführers angeboten.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz hatten den Geschäftsführer nicht als Zeugen vernommen, weil sie der Behauptung der mündlichen Vertragsannahme keinen Glauben geschenkt hatten. Dies sei unwahrscheinlich, wenn später angeblich noch Fax und Brief verschickt worden seien.
Bei Zweifeln, ob der Käufer an einem Kauf festhalten will, empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung per Einschreiben. Auch der erfolgreiche Versand eines Faxes reicht als Beweis nicht aus, wenn der Käufer glaubwürdig behaupten kann, dass sein Faxgerät nicht richtig funktionierte. Für alle Tatsachen, die später zum Gegenstand von Streitigkeiten werden könnten (und das sind die meisten Fragen, die im Rahmen eines Autokaufs auftauchen) empfiehlt sich für das Autohaus die Anwesenheit eines weiteren Mitarbeiters.
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 28.05.2013 aktualisiert am 28.05.2013
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