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Ein Fahrverbot für Radfahrer ist nach einer einmaligen Alkoholfahrt unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden. In dem verhandelten Fall war ein Fahrradfahrer, der nicht im Besitz eines Führerscheins ist, einer Polizeistreife aufgefallen, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr.
Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Zudem forderte die zuständige Verkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem sich der Mann geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern.
Hiergegen wehrte sich der Radfahrer mit Erfolg. Laut der ARAG-Versicherung kann ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer im Einzelfall mit der Gefährdung durch ein Kraftfahrzeug vergleichbar ist. Hieran fehle es jedoch im konkreten Fall, denn der Mann sei erstmals auffällig gewesen.
Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer waren nicht gefährdet. Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde (OVG Koblenz, Az.: 10 B 10930/09).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 27.10.2009 aktualisiert am 27.10.2009
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