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Alkohol am Schiffs-Steuer führt nicht zum Entzug des Autoführerscheins. Das ist das Ergebnis eines Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Brandenburg. Boots- und Pkw-Führerschein sind demnach grundsätzlich verschieden.
Soweit es um die Fahrerlaubnis für das Boot geht, ist der Entzug Sache der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a STGB) sind ausschließlich für den Straßenverkehr gemacht. Insofern das Gesetz vom „Führen eines Kraftfahrzeugs“ spricht, sind damit nur „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein“ gemeint.
Boote fallen also nicht darunter (OLG Brandenburg,, Az: 1 Ss 21/08). Michael Winterscheidt/mid
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 28.08.2008 aktualisiert am 28.08.2008
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