Recht: Kein öffentlicher Parkplatz für Unfallwagen

Ein schrottreifes Unfallauto gehört nicht in den Straßenverkehr. Auch das Abstellen auf öffentlichen Flächen ist nicht erlaubt, wie das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil bekräftigt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autobesitzers geklagt, dessen schwer beschädigter Wagen von einem Parkplatz in der Nähe einer Schule unter Einhaltung aller Fristen von der Stadt abgeschleppt und verschrottet worden war.

Zu Recht, wie die Richter laut den Experten der ARAG-Versicherung entschieden. Ein Fahrzeug mit gefährlichen Ecken und Kanten gefährde sowohl zugelassen als auch abgemeldet die öffentliche Sicherheit. Der Eigentümer habe auch die Abschlepp- und Verwahrungskosten zu tragen (VwG Köln, AZ: 20 K 3694/08).

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