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Wer eine Ampel bei Rot überfährt, kann nicht auf milde Richter hoffen. Das gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte nur für einen kurzen Moment irritiert war.
Bei dem jetzt vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) entschiedenen Fall stand ein Autofahrer auf der Spur für Linksabbieger. Als der Geradeausverkehr Grün bekam, fuhr er ebenfalls an, obwohl seine Ampel unverändert auf Rot stand.
Das zunächst urteilende Amtsgericht billigte dem Fahrer ein so genanntes Augenblicksversagen zu und wertete sein Verhalten als leichte Fahrlässigkeit. Somit wurde ein Verfahrverbot nicht erforderlich.
Das sahen die Richter am OLG anders. Sie stuften den Frühstart laut der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) nicht als Bagatelldelikt ein. Sie gingen von einem groben Pflichtverstoß aus. Und der sei, so die Richter, immer mit einem Fahrverbot als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ zu ahnden (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 1774/07).
geschrieben von (hw/mid) veröffentlicht am 24.08.2009 aktualisiert am 24.08.2009
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