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Kann ein Händler einen Neu- oder Gebrauchtwagen nicht fristgerecht liefern, berechtigt dies den Kunden nicht zum Rücktritt vom Kauf. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (AZ: 9 U 83/11) hervor.
Im verhandelten Fall [foto id=“431402″ size=“small“ position=“right“]hatte ein Händler geklagt, da sich ein Kunde weigerte einen Gebrauchtwagen zu bezahlen. Im Mai 2010 hatten beide Parteien einen Kaufvertrag unterzeichnet, mit dem der Kunde einen gebrauchten Mercedes E 270 für 12.000 Euro beim Händler orderte. In einem Schreiben teilte dieser dem Käufer mit, dass das Fahrzeug ab dem 7. Juni zur Abholung bereitsteht. Der Beklagte benannte als Abholtermin darauf den 24. Juni.
Als dieser jedoch am benannten Tag um 15 Uhr beim Händler vorstellig wurde, befand sich der bestellte Wagen noch in einer anderen Werkstatt, wo Reparaturen und TÜV-Durchsicht vorgenommen werden sollten. Die Beklagte setzte dem Händler darauf eine Frist bis 19 Uhr desselben Tages, um das Fahrzeug an sie zu übergeben. Da der Händler den Wagen jedoch nicht vor Ablauf der Frist liefern konnte, erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verweigerte die Zahlung. Daraufhin zog der Händler vor Gericht.
In der Berufung bestätigte das OLG Karlsruhe das vorinstanzliche Urteil, in dem der Käufer dazu verurteilt wurde, die im Kaufvertrag vereinbarte Summe von 12.000 Euro an den Händler zu entrichten. Die verspätete Lieferung des Wagens sei kein ausreichender Grund, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Denn die Pflichtverletzung des Händlers ändere nichts daran, dass der Beklagte vor einem Rücktritt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen. Diese gesetzte Frist von vier Stunden war nach Ansicht des OLG nicht angemessen.
Welche Frist angemessen im Sinne des Gesetzes ist, richte sich nach Ansicht der Richter nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist soll einem Verkäufer, der bis dahin seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, die Möglichkeit geben, Versäumnisse nachzuholen, etwa erforderliche Reparaturen am Fahrzeug. Wenn ein Verkäufer ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fremdwerkstatt bringen muss, ist dies bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen. Im verhandelten Fall benannten die Richter eine Dauer von mindestens 48 Stunden als die „als Untergrenze einer möglichen ‚angemessenen‘ Frist“ zur Nacherfüllung durch den Händler.
Als Ausnahme benannten die Richter jedoch das sogenannte „Fixgeschäft“. Ein Fixgeschäft liegt jedoch nur dann vor, wenn sich die Parteien nachweislich bewusst sind, dass das Geschäft mit der Einhaltung des Termins stehen und fallen soll und eine Vertragserfüllung nach dem vereinbarten Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung einer Abholung des Fahrzeugs am 24. Juni reicht nach Ansicht der Richter unter den gegebenen Umständen dafür nicht aus.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 21.08.2012 aktualisiert am 21.08.2012
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