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Recht
Weist ein Pkw einen unbestreitbaren Mangel auf, berechtig dies den Käufer nicht automatisch zum Rücktritt vom Kauf. Entscheidend ist hier die Frage, ob es sich dabei i. S. des § 323 V 2 BGB um einen unerheblichen Mangel handelt. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger einen Pkw zum Preis von 29.953 Euro beim beklagten Händler erworben. Nach der Übergabe macht der neue Besitzer jedoch mehrere Mängel geltend. Unter anderem habe er ein Fahrzeug mit optischer und akustischer Einparkhilfe bestellt, welche jedoch nicht geliefert wurde. Stattdessen verfüge der Wagen nur über akustisch Warnsignale beim Einparken, die zudem nicht einwandfrei funktionieren sollen. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 Euro.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Der Richter der Vorinstanz sei aufgrund der Ausführungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beklagten verkaufte Pkw den überwiegenden Teil der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise. Das Fahrzeug sei allerdings, was zwischen den Parteien inzwischen außer Streit stehe, insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Ein – wie hier – behebbarer Mangel sei jedoch grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Der Mangelbeseitigungsaufwand im verhandelten Fall betrage gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 Euro. Der Rücktritt sei daher gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen und daher als geringfügig anzusehen sei. (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13)
geschrieben von zeh veröffentlicht am 19.08.2014 aktualisiert am 19.08.2014
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