Recht: Kein Schadensersatz bei Astbruch – Aus heiterem Himmel

Stürzt aus heiterem Himmel ein Ast von einem gesunden Baum und beschädigt ein Auto, fällt das unter das allgemeine Lebensrisiko. Der Besitzer der Pflanze muss laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann nicht für Schäden aufkommen, wenn die Art als besonders anfällig für natürliche Astbrüche bekannt ist.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Pappel, deren Ast einen darunter geparkten Wagen beschädigt hatte. Der Besitzer verlangte von der zuständigen Kommune Schadenersatz, da diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Zwar habe die Stadt regelmäßig den Gesundheitszustand des Baumes kontrolliert, allerdings sei bekannt, dass Pappeln (wie unter anderem auch Weiden und Kastanien) unter natürlichem Astbruch leiden und daher nicht für die Bepflanzung am Rande von Parkplätzen geeignet seien.

Der BGH sah allerdings keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, sei grundsätzlich zu den naturgebundenen Lebensrisiken zu zählen, auch bei hierfür anfälligeren Baumarten. Die Verkehrssicherungspflicht verlange es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Auch das Aufstellen von Warnschildern oder das Absperren der Parkplätze halten die Richter nicht für geboten (Az.: III ZR 352/13)

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