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Bei einem Unfall mit einem Kind unter zehn Jahren hat der betroffene Autofahrer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal herausgestellt.
Im entschiedenen Fall hatte eine Autofahrerin verkehrsbedingt an einer Straßeneinmündung angehalten. Ein achtjähriger Junge fuhr ihr kurz darauf mit einem Fahrrad in den Wagen. Die Frau klagte auf Schadensersatz. Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landgericht als nächst höhere Instanz zu 80 Prozent Recht. Der BGH wies die Klage nun jedoch endgültig ab.
Denn generell können Kinder ab sieben Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen für einen von ihnen verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Wegen der besonderen Gefahren des Straßenverkehrs hat der Gesetzgeber die Altersgrenze dort sogar bis auf zehn Jahre heraufgesetzt.
Demnach ist an sich bereits aufgrund des Gesetzes in dem verhandelten Fall hier eine Haftung des Jungen ausgeschlossen. Ausnahmen werden jedoch bei nicht-straßenverkehrstypischen Fällen gemacht. So wurde hier diskutiert, dass die klagende Frau ja nicht gefahren sei, sondern gestanden hätte. Damit handele es sich eben nicht um eine typische Gefahr des „fließenden“ Straßenverkehrs, so die Anwälte der Klägerin. Anders sah es der BGH: Auch wenn die Frau angehalten hatte, befand sie sich doch im fließenden Verkehr.
Das Kind habe wohl mit dem Auto nicht gerechnet und genau das stellt nach Ansicht der Richter die typische Überforderungssituation dar, die der Gesetzgeber bei Anhebung der Altersgrenze vor Augen hatte (BGH Urteil Az.: VI ZR 109/06/ SVR 2007, 341).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 10.10.2007 aktualisiert am 10.10.2007
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