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Die Kfz-Steuerbefreiung für Pkw mit Rußpartikelfilter gilt nur bei einer Nachrüstung nach der Erstzulassung. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor. Kein Geld vom Staat gibt es hingegen, wenn die Nachrüstung eines Filters vor der erstmaligen Zulassung erfolgt.
Der BFH beruft sich bei der Urteilsbegründung laut der Zeitschrift „kfz-betrieb“ auf den genauen Gesetzestext. Demnach muss ein Pkw mit einer Erstzulassung vor dem 31. Dezember 2006 zwischen Januar 2006 und Dezember 2009 nachträglich so verbessert werden, dass er den Emissionsvorschriften für den Steuerbonus entspricht.
Der Einbau eines Rußfilters vor der Erstzulassung stellt jedoch keine nachträgliche technische Verbesserung dar (BFH, Az.: II R 17/08).
geschrieben von (hh/mid) veröffentlicht am 29.10.2008 aktualisiert am 29.10.2008
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