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Verursacht ein vom Straßenverkehr abgemeldetes Fahrzeug während einer Reparatur einen Schaden, muss der Fahrzeughalter unter Umständen selbst für die entstandenen Kosten aufkommen. Denn sobald das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, entfällt der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil betont. Im konkreten Fall hatte der Kläger einen abgemeldeten Pkw des Baujahres 1984 in gepachteten Lagerräumen untergestellt und restauriert. Nach Lackierarbeiten startete er den Motor, wodurch es zu einer Funkenbildung kam und Feuer ausbrach. Daraufhin brannte das Fahrzeug aus und beträchtlicher Sachschaden am Gebäude entstand. Der Gebäudeeigentümer wollte die Kosten vom Hobbybastler erstattet bekommen, der wiederum seine private Haftpflichtversicherung zur Kasse bitten wollte.
Die Versicherung verweigerte jedoch eine Zahlung, da durch die sogenannte „kleine Benzinklausel“ in den Versicherungsbedingungen eine Schadensdeckung ausgeschlossen ist, wenn Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen. Dagegen klagte der Bastler. Die Richter bestätigten jedoch die Sichtweise der Versicherung: Mit dem Starten des Motors wird das Auto in Gebrauch genommen, auch wenn es nicht fahrtauglich oder für den Straßenverkehr zugelassen ist. Der Fahrzeughalter muss also für den Schaden selbst aufkommen (OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 191/07).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 13.02.2009 aktualisiert am 13.02.2009
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