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Wer Unfallflucht begeht, riskiert, seinen Führerschein zu verlieren. Dies trifft jedoch nur dann zwingend zu, wenn der bei dem Unfall entstandene Schaden eine bestimmte Mindestsumme erreicht.
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wenn der Fahrzeugführer sich nach Art und Weise der Tat ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zeigt. Ohne die Notwendigkeit einer genauen Auswertung wird „der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen“, wenn er sich vom Unfallort entfernt obwohl er weiß, „dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist“ (§ 69 Absatz 2 Satz 3 StGB).
Wann ein Schaden „bedeutend“ ist, bestimmen die Gerichte. Das Landgericht Wuppertal zieht diese Grenze beispielsweise bei 1 300 Euro. Dementsprechend kam ein Autofahrer noch mit einem blauen Auge davon, da das Schadensgutachten des Geschädigten den entstandenen Schaden auf 1 278 Euro schätzte. Dabei hatte der Autofahrer doppelt Glück: Nach dem neuen zivilrechtlichen Schadensersatzrecht wird ein Schaden zunächst ohne die bei der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer angesetzt. Einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zum Unfallzeitpunkt noch 16 Prozent hätte der Schaden 1 483 Euro betragen. Das hätte den Führerschein gekostet (LG Wuppertal, Az: 25 Os 79/06).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 11.01.2008 aktualisiert am 11.01.2008
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