Verkehrsrecht

Recht – Keine Ausreden für Abstandssünder

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Ob eine Messung von der Brücke, per Video oder mittels Schätzung – Abstandsmessungen sind oft fehlerhaft und landen dann vor Gericht. Künftig können sich Abstandssünder nur noch schwer herauseden, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Ein Autofahrer fuhr mit 124 km/h auf der Autobahn A 2 bei Bielefeld. Dabei hielt er den erforderlichen Abstand von 62 Metern nicht ein. Die Polizei protokollierte nur 17 Meter.

Einmal zu dicht reicht aus

Der Verkehrssünder argumentierte, eine Abstandsunterschreitung könne nur dann geahndet werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 Metern oder über drei Sekunden vorliege. Das wäre in seinem Fall nicht feststellbar gewesen, da er auf der Videoaufnahme teilweise von einem anderen Auto verdeckt wurde. Dies sahen die Richter anders. Demnach reiche es aus, dass der Autofahrer einmal zu dicht aufgefahren sei, eine Mindestmessstrecke sei nicht erforderlich (OLG Hamm, Az: 3 RBs 264/14).

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