Recht: Keine Haftpflicht auf der Hebebühne

Wird ein Fahrzeug für eine bevorstehende Inspektion auf der Hebebühne einer Werkstatt abgestellt und gerät dort in Brand, kann der dabei entstehende Schaden nicht der allgemeinen betriebsbedingten Haftung des Fahrzeugs zugerechnet werden. Es gilt aus dem Verkehr gezogen und ist juristisch betrachtet nicht mehr in der Lage, betriebsbedingte verkehrs- oder maschinentechnische Schäden anzurichten. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten.

Im vorliegenden Fall war ein Lkw an einem Freitagnachmittag in eine Werkstatt gebracht und weisungsgemäß auf der Hebebühne abgestellt worden. Noch bevor die für den Wochenbeginn geplante Überprüfung des Fahrzeugs begonnen hatte, sah ein Werkstattmitarbeiter Flammen aus dem Fahrerhaus des Lkw schlagen. Mit Hilfe eines Baggers konnte das brennende Fahrzeug aus der Halle gezogen und unter freiem Himmel gelöscht werden. Dennoch entstand in der Werkstatthalle ein Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro.

Laut dem Düsseldorfer Urteilsspruch dürfen diese aber nicht der Betriebshaftung des Lkw-Halters zugerechnet werden. Grund: Die Werkstatt wurde nicht aufgrund eines Verkehrsvorgangs mit dem Fahrzeug, sondern während der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung beschädigt, erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt von der Deutschen Anwaltshotline. Da das Fahrzeug abseits jeglichen Verkehrs bereits das gesamte Wochenende über auf der Werkstatthebebühne stand, komme die Haftpflichtversicherung des Lkw nicht zum Tragen (Az: I-1 U 6/10).

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Gast auto.de

November 30, 2010 um 10:58 am Uhr

Nun ja, schon ein eigenartiger Zufall, dass das Fahrzeug gerade eben auf der Hebebühne in Flammen aufging…

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