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Nicht immer kann ein Fahrzeugführer von seinen Passagieren für Unfallfolgen zur Verantwortung gezogen werden. Das musste nun der Teilnehmer einer Jungesellenabschieds-Tour mit einem selbst gebastelten Kraftfahrzeug-Gespann feststellen.
In dem vom Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall hatte eine Herrenrunde für ihre Tour eine einachsigen Zugmaschine mit einem einachsigen Hänger verbunden, auf dem sich eine provisorische Sitzbank befand. Während einer Pause auf einem unbefestigten Seitenstreifen geriet das Gefährt in Bewegung und rutschte mitsamt der Passagiere eine Böschung herunter. Einer der Mitfahrer erlitt dabei eine komplizierte Wirbelsäulenfraktur und verklagte den Fahrer auf Schmerzensgeld und Erstattung des Verdienstausfalls.
Ohne Erfolg.
Das Gericht geht in diesem Falle von einer so genannten Gefälligkeitsfahrt aus. Es wird in solchen Fällen kein Beförderungsvertrag geschlossen, der grundsätzlich irgendwelche Haftungen auslöst. Vielmehr hatte der Fahrer die Junggesellen Gruppe auf Bitte der Beteiligten gefahren und sollte hierfür keinerlei Vergütung erhalten. Deshalb sei ein stillschweigender Haftungsausschluss als vereinbart anzusehen.
Wer mit einem derartigen Fahrzeug an einer Trink-Tour teilnimmt, weiß nach Ansicht der Richter zudem, dass es zu einem Unfall kommen kann. Wer aber das Abenteuer mitträgt, darf nicht anschließend eine Haftung erwarten. Die Klärung der Haftungsfrage in Bezug auf den Fahrer war hier besonders bedeutsam, da das Gespann nicht versichert war (OLG Hamm – 13 U 34/07, ACE – Verkehrsjurist 2/2008, 5).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 20.08.2009 aktualisiert am 20.08.2009
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