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Im neuen Jahr wird wieder die Kfz-Steuer fällig. Wer nicht zahlt, dessen Fahrzeug kann stillgelegt werden. Die zuständige Zulassungsstelle führt diesen Schritt ohne weitere Nachprüfung durch, sobald das Finanzamt meldet, dass die Steuer nicht bezahlt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Autohalter auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt über 400 Euro an Kfz-Steuern nicht gezahlt. Das Amt hatte deshalb bei der Zulassungsstelle beantragt, dass entsprechende Fahrzeug abzumelden. Die Zulassungsbehörde forderte daraufhin den Halter auf, die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Verbunden war dies mit der Drohung, ansonsten das Fahrzeug stillzulegen.
Dagegen hatte der Kfz-Halter geklagt. Er war nämlich nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) der Meinung, die Kfz-Steuerforderung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht korrekt, weswegen er nicht gezahlt habe. Das Verwaltungsgerichts des Saarlandes wies die Klage jedoch ab.
Die Zulassungsbehörde müsse auf Antrag der zuständigen Finanzbehörde ein Fahrzeug anmelden, wenn die Steuer nicht bezahlt werde, so die Richter in ihrem Urteil. Werde die Steuerforderung als nicht „zutreffend“ angesehen, müsse vor einem Finanzgericht gegen die Entscheidung des Finanzamtes, nicht aber gegen die der Zulassungsbehörde geklagt werden (VG Saarland, Az. 10 K 686/09).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 21.12.2010 aktualisiert am 21.12.2010
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