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Ein Arbeitgeber stellte einem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitnehmer war neuneinhalb Monate arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete nach sechs Wochen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers gab der Erkrankte den Pkw nach gut acht Monaten dem Arbeitgeber zurück. Erst nach Wiederaufnahme seiner Arbeit bekam er wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.
Der Arbeitnehmer verlangte auf dem Klageweg eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Autorückgabezeitraum bis zur Arbeitsaufnahme. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte einen Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Denn der Arbeitgeber ist laut den Rechtsexperten der ARAG nur so lange zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet. Und während der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, hat der Arbeitnehmer auch keinen Arbeitsentgeltanspruch beziehungsweise Nutzungsanspruch des Dienstwagens für private Zwecke, so die Richter (BAG, Az.: 9 AZR 631/09).
geschrieben von auto.de/(niza/mid) veröffentlicht am 22.12.2010 aktualisiert am 22.12.2010
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