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Bei Dunkelheit besteht für Autofahrer keine grundsätzliche Pflicht zur Benutzung des Fernlichts. Das gilt auch in ländlichen Gegenden, wie das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung herausgestellt hat.
Im entschiedenen Fall sah ein Autofahrer nachts plötzlich eine Frau im Lichtkegel seines Autos auftauchen. Er bremste sofort, konnte aber der Frau nicht ausweichen und verletzte sie schwer. Die Frau verklagte den Autofahrer und hielt ihm vor, nur mit normalem Abblendlicht gefahren zu sein. In der Tat stellte sich während des Gerichtsverfahrens heraus, dass die Frau bei Fernlicht früher erkennbar gewesen wäre und so der schwere Unfall hätte verhindert werden können.
Die Richter betonten zunächst, dass keine überhöhte Geschwindigkeit vorgelegen habe. Darüber hinaus sei kein Autofahrer gezwungen, nachts mit Fernlicht zu fahren. Die Pflicht eines Verkehrsteilnehmers, vor plötzlichen Hindernissen anhalten zu können, beschränkt sich auf den objektiven Erfassungsbereich das Lichtkegels (OLG Hamm, Az.: 9 U 115/06, DAR 2008, 527).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 27.10.2008 aktualisiert am 27.10.2008
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