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Bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens muss die Versicherung den von einem Sachverständigen ausgewiesenen Betrag in vollem Umfang erstatten und darf keine etwaigen Rabatte verrechnen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen hervor.
Im [foto id=“472879″ size=“small“ position=“right“]verhandelten Fall war der Kläger unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die Kosten für die Instandsetzung des Schadens an seinem Fahrzeug wollte er im Anschluss gemäß eines Sachverständigen-Gutachtens fiktiv abrechnen. Da der Beklagte selbst in einer Kfz-Werkstatt tätig ist, kürzte die Versicherung die Summe mit der Begründung, der Kläger könne bei der Instandsetzung mit Rabatten mit bis zu 35 Prozent rechnen. Der geschädigte Autofahrer ging daraufhin vor Gericht.
Das zuständige AG Bremen gab dem klagenden Autofahrer Recht. Er sei grundsätzlich dazu berechtigt, den durch einen Sachverständigen ermittelten Aufwand zur Reparatur des Fahrzeugs auch fiktiv abzurechnen. Eine Minderung der Summe auf Basis vermuteter Rabatte durch die Versicherung, sei hingegen unzulässig. Die beklagte Versicherung sei konkrete Beweise schuldig geblieben, [foto id=“472880″ size=“small“ position=“left“]das der Kläger tatsächlich die angegebene Vergünstigungen erhalten habe. Die reine Vermutung, dass er als angestellter einer Kfz-Werkstatt eine Vergünstigung erhalte, sei lediglich »ins Blaue hinein« angestellt worden.
Ein von der beklagten Versicherung angeführtes Urteil des Bundesgerichtshofs sei nach Ansicht des AG Bremen auf den verhandelten Fall nicht anwendbar. Zwar habe der BGH in diesem Urteil der Anrechnung eines Werksangehörigenrabattes stattgegeben, sein Urteil jedoch ausdrücklich auf den Teilbereich der „konkreten Schadensberechnung“ beschränkt. Die Richter machten daher deutlich, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung keinerlei Raum für die Anrechnung möglicher Rabatte oder Preisvorteil sei. (1.3.2013, AZ: 7 C 308/12)
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 01.07.2013 aktualisiert am 01.07.2013
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