Recht: Keine Sachmängelhaftung bei „bloßen Wissensmitteilungen“ im Kaufvertrag

Es handelt sich um „bloße Wissensmitteilungen”, wenn zwischen Käufer und Verkäufer Vertragszusätze wie „soweit bekannt“ oder „lt. Fahrzeugbrief“ vereinbart wurden. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) begründen solche Floskeln keine konkrete „Beschaffenheitsvereinbarung”. Somit kann der Käufer keinerlei Rechte aus den Vertragszusätzen ableiten.

Der Fall

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Privatmann ein gebrauchtes Fahrzeug an Privat und verwendete hierzu einen Formularvertrag. In diesem war nachfolgende Klausel enthalten: „ Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. […] Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 70.400 Kilometer hat. […] Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug – soweit ihm bekannt – einen Vorbesitzer hatte.“

Nach Übergabe des Fahrzeugs machte der Gebrauchtwagen-Käufer gegenüber dem Verkäufer Sachmangelansprüche geltend und forderte vor Gericht Schadensersatz. Der BGH musste letztlich darüber entscheiden, wie sich der Zusatz „soweit ihm bekannt“ auswirkt. Laut BGH-Beschluss kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob die im Kaufvertrag gewählte Formulierung als „Beschaffenheitsvereinbarung“ gemäß § 434 Abs. 1 BGB zu sehen war oder nicht. Der BGH verneint dies.[foto id=“339535″ size=“small“ position=“right“]

Die Urteilsbegründung

Bei der Urteilsbegründung wird auf ein Urteil vom 12.3.2008 (AZ: VIII ZR 253/05) verwiesen. Darin heißt es: „Macht der Verkäufer die Angabe, dass Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorliegen, so kann darin regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 BGB gesehen werden, auf die sich der Käufer stützen könnte.

Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Wissenserklärung oder besser Wissensmitteilung.“ Gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung sprächen einschränkende Vertragszusätze des Verkäufers wie „soweit bekannt“ oder „lt. Fahrzeugbrief“. Vielmehr handle es sich um eine bloße „Wissensmitteilung“, die für den Käufer keinerlei Rechte begründe.

Aufgrund des Zusatzes „soweit bekannt“ sei zwischen den Parteien eben keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. Dem Kläger stehe deshalb kein Recht auf Minderung des Kaufpreises zu.

Umkehrschluss

Anders gelagert wäre der Fall laut BGH lediglich bei Arglist. Dies träfe nur dann zu, wenn der Beklagte auf eine Frage des Klägers „von erheblicher Bedeutung“ ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hätte. Ein solch arglistiges Verhalten des Verkäufers sei allerdings nicht erkennbar. Auch deshalb blieb die Klage des Gebrauchtwagen-Käufers letztlich ohne Erfolg.

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