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Auf einem Tiefgaragenplatz darf selbst der Eigentümer nicht dauerhaft ein abgemeldetes und nicht fahrtüchtiges Auto abstellen. Das hat das Landgericht Hamburg nun entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann sein kaputtes Auto auf seinem Stellplatz abgestellt und jahrelang als Müllhalde genutzt. Die Nachbarn fühlten sich gestört und klagten; das Gericht gab ihnen Recht.
Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein nicht mehr zugelassenes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene er dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, zitiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) aus der Urteilsbegründung (LG Hamburg, Az.: 318 S 93/08).
geschrieben von auto.de/(hh/mid) veröffentlicht am 15.07.2010 aktualisiert am 15.07.2010
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