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Verlässt ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle,
bevor die näheren Umstände geklärt sind, muss die Kaskoversicherung in der
Regel den Schaden nicht übernehmen. Anders urteilte jetzt das
Oberlandesgericht Frankfurt (OLG).
Eine Frau war abends mit ihrem Pkw auf eisglatter Fahrbahn in die
Leitplanke geraten und nach etwa einer Viertelstunde weiter gefahren,
nachdem sich in der Gegend mehrere andere Unfälle ereignet hatten. Am
nächsten Morgen meldete sie den Vorfall der Polizei, die einen Schaden an
der Leitplanke von 500 Euro feststellte. Den eigenen Schaden am Auto von
rund 7 000 Euro wollte die Frau über die Vollkaskoversicherung abrechnen,
die aber ablehnte.
Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt ausführt. Zwar kann sich die
Kaskoversicherung in der Regel auf Haftungsausschluss, sogenannte
Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherte nach einem Unfall die
Unfallstelle verlässt, bevor die näheren Umstände aufgeklärt sind. Hier
sahen die Richter dies jedoch anders. Die Frau hatte sich sofort am nächsten
Morgen bei der Polizei gemeldet. Hinweise auf Trunkenheit im Zusammenhang
mit dem Unfall gab es nicht. Auch sei die Frau nicht sofort weggefahren,
sondern habe eine Weile gewartet, während die Polizei die vielen übrigen
Unfälle aufnahm. Hinzu komme ein vergleichsweise geringer Schaden an der
Leitplanke von 500 Euro. Das alles sei gegenüber der Versicherung nicht so
schwerwiegend, dass sie die Zahlung der Kaskoentschädigung verweigern dürfe
(OLG Frankfurt, 3 U 27/06, ZfS 2006, 577).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 06.12.2006 aktualisiert am 06.12.2006
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