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Auf sogenannten Verteilerfahrbahnen an Autobahnkreuzen gibt es keine Vorfahrtsregeln.
Vielmehr sei eine gegenseitige Rücksichtnahme und Verständigung der Autofahrer erforderlich, um von einer Autobahn auf die andere zu wechseln. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer geklagt, nachdem ein anderes Fahrzeug ihm auf einer Verteilerfahrbahn aufgefahren war.
Der Beklagte wollte dabei von der rechten Spur auf die Autobahn wechseln, der Kläger dagegen von der Autobahn nach „links“ auf den Verteilerstreifen. Als der Kläger dann den Fahrbahnwechsel vollzog, kam es zum Zusammenprall. Beide gaben sich daraufhin gegenseitig die Schuld. In erster Instanz entschied ein Landgericht, dass beide Fahrer je zur Hälfte die entstandenen Kosten übernehmen müssen.
Die Richter des OLG Köln bestätigten laut dem Deutschen Anwaltsverein jetzt dieses Urteil: Eine Vorfahrtsregelung oder das Reißverschlussverfahren kommt auf Verteilerbahnen nicht in Betracht, man müsse auf die anderen Verkehrsteilnehmer achten (OLG Köln, Az.: 14 U 10/06).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 19.12.2008 aktualisiert am 19.12.2008
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