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Das Erfassen von Kfz-Kennzeichen und dessen Abgleich mit Fahndungsdaten ist mitunter rechtmäßig. Das Kennzeichen-Scanning muss dafür allerdings der Prävention von Straftaten dienen und die Daten automatisch erfassen und auch wieder löschen, wenn kein Tatbestand vorliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht München nun in einem Urteil entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer gegen 22 fest installierte Kennzeichen-Lesegeräte an bayerisch-tschechischen Grenzübergängen geklagt. Er forderte Unterlassung, weil eine solche Erfassung der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Die Richter des Verwaltungsgerichts München sahen dies jedoch anders. Auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen verstoße das Scanning in Bayern nicht gegen die Grundrechte. Die Kennzeichen würden automatisch erfasst, direkt mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und nach einer automatisierten Computerprüfung unverzüglich wieder gelöscht, falls kein Vergehen vorliege. Eine Person bekomme die Daten somit gar nicht zu Gesicht.
Laut den Richtern liegt somit eine Beeinträchtigung, aber kein Eingriff in das sogenannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Wegen des gefahrenabwehrenden, also präventiven Charakters müsse eine solche Beeinträchtigung hingenommen werden. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Der Kläger hat jedoch angekündigt, in Berufung zu gehen (VG München, Az. M 7 K 08.3052).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 30.10.2009 aktualisiert am 30.10.2009
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