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Auch ohne erteilten Auftrag müssen Werkstattkunden ordnungsgemäß gleistete Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt hervor. Im dem entschiedenen Fall reparierte eine Kfz-Werkstatt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ein defektes Auto.
Der Fahrzeugbesitzer weigerte sich jedoch die Reparatur zu bezahlen, weil er dafür keinen offiziellen Auftrag erteilt habe. Daraufhin verklagte die Werkstatt den Autofahrer auf Zahlung der angefallenene Reparatur- und Materialkosten und bekam Recht.
Laut „kfz-betrieb“ verurteilten die Richter den Autofahrer zur Zahlung des Werklohns. Der Anspruch der klagenden Werkstatt ergebe sich aus der „ungerechtfertigter Bereicherung“ des Beklagten. Das Gericht bezog sich dabei auf § 818 Abs. 2 BGB, nachdem ist bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage ausgeführt werden, eine „übliche oder angemessene Vergütung“ als Wertersatz zu leisten
. Dennoch betonte das OLG in seiner Urteilsverkündung, wie wichtig es für Kfz-Betriebe und Werkstätten sei, sich einen Reparaturauftrag vom Kunden schriftlich bestätigen zu lassen. Nur so könnten eventuelle Schwierigkeiten wie im vorliegenden Fall vermieden werden (OLG Sachsen-Anhalt, Az.: 1 U 84/09).
geschrieben von auto.de/(kosi/mid) veröffentlicht am 27.05.2010 aktualisiert am 27.05.2010
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