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Die Aufwandsentschädigung für eine KfZ-Werkstatt muss im Vorfeld mit dem Auftraggeber geklärt sein. Denn angenommen die Werkstatt findet trotz viel Aufwand nicht die Ursache eines Elektronik-Problems, steht ihr nur jener Vergütungsanspruch zu, welcher vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe im letzten Jahr (OLG-Az.: 9 U 218/12).
Hier ging es um einen VW Touareg. Anfang September 2010 brachte der Kläger sein Fahrzeug zu der Beklagten, um die Ursache für einen Fehler der Elektronik zu finden und beheben zu lassen. Die Parteien schlossen einen Reparaturvertrag und setzten die Vergütung auf 2.000 Euro fest.
In der Folgezeit unternahm die Beklagte mehrere erfolglose Versuche, um das Problem zu beheben. Schließlich setzte der Kläger der Werkstatt eine Frist, um das Fahrzeug ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Werkstatt aber konnte die Fehlerbehebung nicht erbringen und übersandte dem Kläger eine Rechnung über mehr als 13.000 Euro für ihre bis dahin ausgeführten Arbeiten.
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Konstanz verlangte der Kläger daraufhin erfolgreich die Herausgabe seines Fahrzeugs. Das OLG bestätigte die Entscheidung, denn für einen höheren Vergütungsanspruch nach § 632 BGB wäre die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen.
Insbesondere sei es der Werkstatt nicht gelungen, eine zu einem späteren Zeitpunkt mündlich getroffene Vereinbarung über eine Vergütung von 5.000 Euro zu beweisen, so die Richter in ihrem Urteil. Daher sei aus Beweislastgründen von der Darstellung des Klägers auszugehen; der Umstand, dass die beklagte Werkstatt wesentlich höhere Aufwendungen für die Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs hatte, spiele rechtlich keine Rolle.
Quelle: autoservicepraxis.de
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 15.07.2014 aktualisiert am 15.07.2014
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