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Kinder haften erst ab einem Alter von zehn Jahren für ihre Fehler im Straßenverkehr. Das betrifft vor allem Unfälle mit dem fließenden Verkehr. Doch auch bei Schäden an stehenden Autos tragen Kinder unter Umständen keine Schuld, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt hat.
Der Haftungsausschluss für Unter-Zehnjährige soll die besonderen Herausforderungen des Straßenverkehrs an Kinder berücksichtigen. Er greift jedoch nicht, wenn ein Kind mit einem Roller, Kickboard oder Fahrrad gegen ein korrekt am Straßenrand geparktes Auto fährt, da in diesem Fall gerade nicht die besondere von Autos ausgehende Gefahr und die damit verbundene Überforderung des Kindes gegeben ist. Als Folge muss die Haftpflichtversicherung der Eltern für den Schaden aufkommen.
Anders verhält es sich aber im jetzt entschiedenen Fall:
Ein Kind war mit seinem Fahrrad aus einer Seitenstraße gekommen und 20 Meter dahinter gegen einen abgestellten Wagen geprallt, bei dem die Türen offen standen. Der Autofahrer wollte sich darauf berufen, dass die Haftungsbeschränkung des Gesetzes auf ihn nicht anwendbar sei, da er ja mit seinem Pkw gestanden habe.
Doch der BGH sieht das anders. Demnach war das Kind nicht „einfach so“ gegen ein geparktes Auto gefahren. Vielmehr standen die Türen offen. Außerdem bewegten sich noch Fahrer und Beifahrer um das Auto herum.Hiermit sah sich das Kind plötzlich konfrontiert, nachdem es gerade um die Ecke gebogen war.
Genau hierin liegt nach Ansicht der Richter die besondere Gefahrensituation des Straßenverkehrs, die den Gesetzgeber zur Einfügung der Haftungsbeschränkung bewegt hatte (BGH, Az: VI ZR 75/07, DAR 2008, 336). Michael Winterscheidt/mid
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 30.07.2008 aktualisiert am 30.07.2008
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