Recht: Kinder nicht immer an die Hand

Kinder müssen auf dem Bürgersteig von ihren Eltern nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand genommen werden. Wenn das Kind auf die Straße läuft und die Eltern beim Nachlaufen einen Unfall provozieren, trifft sie keine Mitschuld. Das hat nun das Oberlandesgericht in Saarbrücken entschieden.

In dem verhandelten Fall war ein zweijähriges Kind vom Gehsteig auf die Straße gelaufen; die Mutter war ihm gefolgt, ohne auf den Verkehr zu achten.
Dabei wurden beide angefahren und schwer verletzt. In der ersten Instanz sah das Gericht ein Mitverschulden der Mutter.

Das Berufungsgericht bewertete den Fall aber anders: Im Alter von zwei Jahren würden Kinder das selbstständige Laufen lernen, ständiges Händchenhalten sei dabei nicht förderlich. Es reiche, wenn das Kind an der fahrbahnabgewandten Seite des Bürgersteigs geht. Nur bei Gefahrensituationen wie dem Überqueren der Straße oder bei Ausfahrten müssen die Eltern das Kind an die Hand nehmen. Auch das Nachlaufen begründe kein Mitverschulden, denn dabei handele es sich um einen Reflex aus dem Mutterinstinkt heraus, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil (Az.: 4 U 239/05-132-).

mid

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