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Parkplätze müssen nicht immer von Schnee und Eisglätte befreit werden. Entscheidend ist die Größe des Platzes: Müssen Autofahrer nur eine kurze Strecke zwischen Stellplatz und öffentlichem Gehweg zurücklegen, besteht keine generelle Schnee- und Eisräumpflicht. So haben verschiedene Oberlandesgerichte geurteilt.
In den jeweiligen Fällen hatten Autofahrer einen Parkplatz oder eine Garage auf einem Privatgelände gemietet, das nicht direkt mit dem eigenen Haus beziehungsweise Arbeitsplatz verbunden war. Die Nutzer mussten also von einer öffentlichen Straße mit Gehweg auf das Grundstück, um ihr Auto zu holen. Kommt es dabei zu einem Sturz aufgrund von Eisglätte, kann dem Vermieter des Platzes jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn wenn der Benutzer des Parkplatzes nur ein paar wenige Schritte auf dem vereisten Boden zurücklegen muss, besteht nach Ansicht der Gerichte keine solche Pflicht, die zum Räumen der Parkplätze verpflichtet.
Den Verkehrsteilnehmern dürfe zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren selbst zu meistern, wenn sie keine erheblichen Entfernungen zurücklegen. Die Richter begründeten dies nach Angaben der HUK-Coburg Haftpflichtversicherung auch damit, dass Privatparkplätze gewöhnlich nur von wenigen Personen betreten werden (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 161/07 und OLG Nürnberg, Az. 6 U 186/08).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 16.12.2010 aktualisiert am 16.12.2010
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