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Ein nur unzureichend funktionierendes Smart-Key-System ist ein erheblicher Mangel und berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 10.4.2013, AZ: 20 U 4749/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall verkaufte ein Händler (Beklagter) einen neuen Toyota Yaris zum Preis von 15.000 Euro an einen Privatkunden (Kläger). Gut zwei Monate nach der Fahrzeugübergabe rügte der Käufer mehrere Mängel und erklärte schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Händler. Dieser hatte zuvor eine Nachbesserung überwiegend abgelehnt.
Den Rücktritt vom Kaufvertrag begründete der Kunde mit einem Defekt am Smart-Key-System, als dessen Folge sich das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß aufschließen lasse. Die Vorinstanz (Landgericht Landshut, Urteil vom 24.10.2012, AZ: 55 O 3191/11) sah darin keinen Mangel und wies die Klage ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) München ein und bekam Recht.
Das OLG München sah in der unzureichenden Funktionsweise des Smart-Key-Systems einen Mangel, der zum Rücktritt berechtigte. Das Smart-Key-System sei im Verkaufsprospekt wie folgt beschrieben worden: „Smart-Key-System: Schlüsselloses Öffnen/Verschließen der Türen und Starten des Motors per Start-/Stop-Knopf.“
Nach Ansicht des Gerichts dürfe der Käufer aufgrund dieser Angaben erwarten, dass sich der Pkw tatsächlich und einschränkungslos ohne Schlüssel öffnen und verschließen lasse. Der Verkäufer sei deshalb an die Beschaffenheitsangaben im Werbeprospekt gebunden. Durch die Angaben im Prospekt werde gemäß Paragraph 434 Abs. 1 BGB die geschuldete Beschaffenheit über die übliche Beschaffenheit angehoben. Die Soll-Beschaffenheit werde dann um Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zur üblichen Beschaffenheit gehörten. Der erstinstanzlich der vom Gericht beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Smart-Key-System des Fahrzeuges im Hinblick auf Funkwellen (z. B. Mobilfunkmasten oder Bahnoberleitungen) störanfällig war.
Dieser sei auch nicht unerheblich gemäß Paragraph 323 Abs. 5 BGB gewesen. Zwar trete das Problem nur unter bestimmten Umständen auf, die Pflichtverletzung sei allerdings vor allem deshalb erheblich, weil im Falle des Ausfalls des Smart-Key-Systems nicht einmal mehr die normale Fernbedienung verwendet werden könnte. Es müsste dann auf einen verhältnismäßig kleinen Notschlüssel zurückgegriffen werden.Das OLG München ging deshalb von einem erheblichen Mangel aus, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.
Dem Händler muss in der Praxis klar sein, dass er für Werbeaussagen seines Herstellers unter Umständen haftet. Umso wichtiger ist es im Falle eines Regresses durch den Kunden, unverzüglich Kontakt mit dem Lieferanten bzw. Hersteller aufzunehmen. Dies wird in der Praxis immer wieder übersehen. Der Händler riskiert dadurch den Verlust von Ansprüchen, obwohl er gegenüber dem Kunden weiter in der Pflicht bleibt.
Vor diesem Hintergrund ist im Falle der Geltendmachung von Mängeln durch den Kunden unbedingt anwaltliche Hilfe anzuraten. Hier ist es von Anfang an wichtig, den Händler bzw. Lieferanten mit ins Boot zu holen. Oftmals wird sich dadurch auch eine einvernehmliche Lösung erreichen lassen, die für beide Seiten (Händler und Kunde) vertretbar ist.
Quelle: autorechtaktuell.de
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 16.07.2013 aktualisiert am 16.07.2013
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