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Die klassischen Autotürfälle sind hinreichend bekannt: Autofahrer oder hinten sitzende Kinder reißen unbedacht die Autotür auf, ein vorüberfahrendes Auto oder ein Radler fahren dagegen. In derartigen Fällen müssen diejenigen für den Schaden aufkommen, die die Tür geöffnet haben. So weit so gut.
Klärungsbedarf sah das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), jedoch in einem anderen Fall. Dort hatte ein Vater sein Auto auf dem rechten Parkstreifen abgestellt und war zur hinteren Tür gegangen. Als zunächst kein Auto nahte, öffnete er diese, um den Sicherheitsgurt seines hinten sitzenden Kindes zu lösen. In diesem Moment kam ein Lieferwagen mit Anhänger vorübergefahren. Wohl durch Luftzug ging die Tür weiter auf und wurde durch den Hänger abgerissen.
Vor Gericht stritten beide Fahrer um den Ersatz der Autotür. Der Amtsrichter sah die größere Verantwortung bei dem Fahrer des Lieferwagens und ordnete an, dass dieser 60 Prozent der Kosten der Autotür aufbringen sollte. Der BGH entschied jedoch anders und sprach jeder Partei die Hälfte der Verantwortung zu. Basis hierfür war die Tatsache, dass beim Öffnen einer Autotür bis zum Schließen eine besondere Sorgfalt gefordert ist, um den Verkehr seitlich des Autos nicht zu gefährden. Dies untersagt nicht nur das plötzliche Öffnen einer Autotür, sondern gilt auch für das Abschnallen eines Kindes oder das Herausholen von Gegenständen aus dem Auto, so der BGH. Umgekehrt gilt jedoch auch: Fährt jemand auf ein Auto mit teilweise geöffneter Tür zu, muss er darauf mit ausreichendem Sicherheitsabstand reagieren (BGH, Az.: VI ZR 316/08// DAR 2010,134//).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 08.11.2010 aktualisiert am 08.11.2010
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