Recht: Kommune haftet bei defekter Signalanlage – Wenn es trotz grüner Ampel kracht

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Den Spruch „Aber es war doch grün!“ bekommen Polizisten nach einem Unfall an einer Kreuzung nicht selten zu hören. Oft genug als Schutzbehauptung des Unfallverursachers, manchmal führt aber tatsächlich ein technischer Fehler an der Ampel zu einem falschen Freifahrtsignal. In diesem Fall haftet die Kommune – allerdings muss der Geschädigte erst einmal beweisen, dass die Ampel tatsächlich auf „grün“ stand.

Zeugenaussagen können genügen, um die falsch geschaltete Ampel zu belegen. Allerdings nur, wenn die Unfallbeobachter tatsächlich den Ampelschaden registriert haben und es sich nicht um so genannte „Knallzeugen“ handelt. „Darunter versteht der Jurist solche Zeugen, die erst mit den zusammen prallenden Auto auf den Unfall aufmerksam werden“, so Swen Walentowski, Rechtsanwalt und Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Die Ursachen des Unfalls könnten solche Zeugen nicht schildern.

Aber auch wenn der Geschädigte eine Signalstörung belegen kann, ist die Kommune den Geschädigten keinen vollen Schadenersatz schuldig: „Die öffentliche Hand haftet in solchen Fällen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs“, so Walentowski. Damit müsse sie nur eine „angemessene Entschädigung“ leisten. Darunter fallen zum Beispiel die Selbstbeteiligung der Kfz-Versicherung, der Schaden, der dem Versicherten durch eine Rückstufung entsteht oder vorgerichtliche Anwaltskosten. Laut Anwaltverein müssen die Unfallbeteiligten die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren als Folge des Unfalls allerdings selbst zahlen.

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