Recht: Kontinuierliche Verkehrsverstöße – Fahrverbot wegen Uneinsichtigkeit

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Wer notorisch Verkehrsverstöße begeht und dabei erwischt wird, der muss mit einem Fahrverbot rechnen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil. Der vorbelastete Fahrer hätte mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße nach Ansicht des Gerichts nicht angemessen bestraft werden können.

Der Außendienstler wurde mit Handy am Steuer erwischt und vom Amtsgericht Lemgo zu einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei berücksichtigte das Gericht sieben frühere Verkehrsverstöße, drei wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

Das Urteil

Vor dem OLG Hamm wehrte sich der Betroffene gegen das Urteil, doch die Richter bestätigten insbesondere das gegen ihn ausgesprochene Fahrverbot. Mit einer Geldbuße habe der Verkehrsverstoß nicht angemessen geahndet werden können. Das Gericht attestierte dem Autofahrer eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende „Unrechtskontinuität“. Nach Ansicht der Richter kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung erlassen werden. Im Einzelfall könne bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße – wie das Telefonieren am Steuer – die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. In weniger als zwölf Monaten sei der Betroffene dreimal wegen der Handynutzung während der Autofahrt verurteilt worden, hinzu kämen drei Verurteilungen wegen zu schnellen Fahrens innerhalb von 2,5 Jahren – jeweils inklusive Fahrverbot. (AZ 3 RBs 256/13)

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