Recht: Kostenbremse beim Abschleppen – Polizei muss Leerfahrten vermeiden

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Lässt die Polizei einen Falschparker abschleppen, ist sie verpflichtet, die Kosten für den Fahrer des Fahrzeugs so gering wie möglich zu halten. So muss sie etwa versuchen, Leerfahrten zu vermeiden, wie nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geurteilt hat.

In dem verhandelten Fall hatten die Beamten einen Abschleppwagen für einen Falschparker bestellt, der nach Ankunft jedoch nicht mehr benötigt wurde, da der Fahrer sein Fahrzeug bereits selbst entfernt hatte. Statt das Bergungsfahrzeug für den nächsten bereits ertappten Verkehrssünder zu nutzen, bestellten die Beamten ein komplett neues. Der zweite Falschparker weigerte sich anschließend, die Anfahrtskosten dieses Abschleppers zu tragen.

Zu Recht, wie die Richter urteilten

Sie verwiesen dabei auf die behördliche Kostenminderungspflicht. Nach dem Verwaltungskostenrecht dürften Aufwendungen, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden – auch wenn sie bereits angefallen seien, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus der Begründung. (Az.: 5 A 1687/12)

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