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Eine Kostenpauschale steht jedem Geschädigten eines Verkehrsunfalls zu. Sie beträgt mindestens 25 Euro und soll für Lauferei, Telefonate und Schriftverkehr entschädigen, die nach dem Unfall anfallen.
Viele Versicherungen „vergessen“ diese Regelung jedoch, wenn bei der Schadensregulierung kein Anwalt eingeschaltet ist.
Vor der Währungsumstellung auf Euro hatte sich ein Betrag von 50 DM durchgesetzt, der kurzerhand nach der Umstellung auf 25 Euro gekürzt wurde. Dieser Betrag ist schon längst im Rahmen der allgemeinen Preissteigerung nicht mehr angemessen. Einzelne Versicherer akzeptieren daher inzwischen eine Anhebung auf 30 Euro. Und auch das Amtsgericht Starnberg hat in einem aktuellen Urteil auf diesen Betrag erkannt.
Obwohl es bei der Kostenpauschale um keine großen Beträge geht, sollte von einem Geschädigten nicht verlangt werden, in Einzelbereichen „Geld draufzulegen“ heißt es in der Begründung (AG Starnberg, Az.: 2 C 2213/06, OLG München DAR 2006, 692).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 30.10.2007 aktualisiert am 30.10.2007
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