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Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte grundsätzlich freie Wahl: Er darf laut Gesetz entweder die für die Fahrzeugreparatur tatsächlich angefallenen Kosten berechnen oder den von einem Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens ermittelten Schadensbetrag ohne Mehrwertsteuer (sogenannte „fiktive Abrechnung“) ansetzen. Die gegnerische Versicherung darf die Kosten jedoch kürzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden.
Im vorliegenden Fall entschied sich der Autofahrer eines acht Jahre alten und rund 140 000 Kilometer gelaufenen BMW für die fiktive Abrechnung. Da sein Schadensgutachten aber die Kosten einer Markenwerkstatt ansetzte, kürzte die Versicherung des Unfallgegners den Schadensbetrag erheblich und verwies auf die wesentlich günstigere Kalkulation einer nahe gelegenen anerkannten freien Werkstatt. Zu Recht, wie der BGH meint. Die vom Versicherer angesetzte freie Werkstatt sei als Meisterbetrieb für Karosserie-, Lackier- und Fahrzeugtechnik zertifiziert, es würden Originalteile verarbeitet und eine Garantie von drei Jahren gewährt. Im Hinblick auf Alter und Laufleistung des beschädigten BMW und die gute Erreichbarkeit der Ersatzwerkstatt könne auf diese verwiesen werden, so dass entsprechend auch bei fiktiver Abrechnung deren geringere Kostensätze als Schadensersatz maßgeblich seien, so die Richter.
Eine Ausnahme sah dagegen der BGH in einem anderen Fall bei einem sieben Jahre alten Mercedes mit rund 115 000 km Laufleistung. Dort war die freie Werkstatt nur deshalb günstiger, weil sie der betroffenen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Sonderkonditionen eingeräumt hatte. Das werteten die Richter als Handel auf dem Rücken des Geschädigten und ließen die Kürzungen deshalb nicht zu ( BGH, Az. VI ZR 91/09//ZfS 2010,495//; BGH, Az. VI ZR 337/09// ZfS 2010,497//).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 29.03.2011 aktualisiert am 29.03.2011
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