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Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens rechtsgültig vom Kaufvertrag zurück, hat der Händler Anspruch auf Ersatz des Geldwertes, den der Wagen durch die Nutzung des Käufers eingebüßt hat. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im vorliegenden Fall war die Käuferin eines gebrauchten BMW 316i mit einer Laufleistung von 175.500 km vom Kauf zurückgetreten, da der Wagen verschiedene Mängel aufwies. Über den Sachverhalt selbst waren sich Käuferin und Händler einig. Die Käuferin zog jedoch vor Gericht, weil der Händler ihr nicht den vollen Kaufpreis von 4.100 [foto id=“411308″ size=“small“ position=“right“]Euro erstatten wollte. Grund: Zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag hatte die Käuferin bereits 36.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt.
Die Käuferin nahm den Abschlag vom Kaufpreis nicht hin. Dabei berief sie sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 17. April 2008. Hiernach dürfen dem Käufer keine Kosten bei Umtausch einer defekten oder mangelhaften Ware entstehen.
Dies sei jedoch laut BGH im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es bei einem Gebrauchtwagenkauf keine Ersatzlieferung gäbe. Und weil der Wagen durch die Nutzung der Käuferin deutlich an Wert verloren hätte, kann der Händler eine Wertminderung geltend machen.
Das BGH-Urteil folgt damit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments, wonach der Händler den Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten muss, jedoch eine Wertminderung gegenüber dem Käufer geltend machen kann. So muss der Händler der Käuferin den Kaufpreis inklusive gesetzlicher Zinsen erstatten, ist darüber hinaus aber berechtigt, die Wertminderung durch die Nutzung des Fahrzeugs vom Erstattungsbetrag abzuziehen.
geschrieben von auto.de/zeh/ veröffentlicht am 23.03.2012 aktualisiert am 23.03.2012
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